Die Kantonale Steuerverwaltung bestreitet denn auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung betreffend die tieferen Mieterträge. Bloss vorübergehende Mietzinsausfälle bzw. zeitweise tiefere Mieterträge können für sich allein genommen zudem noch nicht dazu führen, vom Katasterwert abzuweichen, berücksichtigt dieser doch gerade den durchschnittlichen Verkehrswert und somit auch den Ertragswert über eine gewisse Zeitdauer. Dass dieser nicht gerade dem spezifischen Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung entsprechen kann, hat der Steuerpflichtige wie erwähnt aufgrund der zulässigen Pauschalierung und Schematisierung im Steuerrecht hinzunehmen.