Die Beschwerdeführerin belässt es jedoch bei ihren Behauptungen, ohne diese näher zu begründen und zu belegen. Insbesondere führt sie nicht aus, weshalb die Räumlichkeiten nur noch zu tieferen Mietzinsen vermietet werden können, obschon sie angeblich erhebliche Investitionen in die Liegenschaft tätigt. Sie verweist einzig darauf, dass die Veranlagungsbehörde aufgrund der örtlichen Lage um die Situation wissen müsse. Die Kantonale Steuerverwaltung bestreitet denn auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung betreffend die tieferen Mieterträge.