Im besten Falle könnten die Räume noch für Fr. 50'000.-- vermietet werden. Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht darzulegen, inwiefern das Abstellen auf den Katasterwert zu einem stossenden Ergebnis führt. Zwar wird der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke u.a. auch unter Verwendung von pauschalen Bewertungssätzen aus Real- und Ertragswert ermittelt (§ 6 Abs. 1 Schatzungsverordnung; SchV; SRL 627), womit Mietausfälle bzw. tiefere Mieterträge grundsätzlich einen Einfluss auf den Katasterwert haben können. Die Beschwerdeführerin belässt es jedoch bei ihren Behauptungen, ohne diese näher zu begründen und zu belegen.