Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene Umstände, die ihrer Meinung nach zur Folge hätten, dass der tatsächliche Verkehrswert nicht dem Katasterwert von Fr. 9'713'100.--, sondern dem Erwerbspreis von Fr. 8'200'000.-- entspreche. Sie macht geltend, es wäre absolut unrealistisch gewesen, die Liegenschaft zum Katasterwert zu verkaufen, dies zeigten die Verkaufs- und Vermietungsbemühungen der Verkäuferin. Dazu komme ein Mietausfall von über Fr. 120'000.--, welcher einen erheblichen Einfluss auf den Ertragswert der Liegenschaft habe. Im besten Falle könnten die Räume noch für Fr. 50'000.-- vermietet werden.