dass § 6 HStG vom Handänderungswert spricht, womit immer der Erwerbspreis gemeint sei. § 6 HStG ist in Zusammenhang mit der Bestimmung von § 7 HStG zu sehen, welcher gerade den Handänderungswert im Sinn des Handänderungssteuergesetzes definiert und nach eindeutigem Wortlaut in § 7 Abs. 2 HStG ausdrücklich in bestimmten Fällen den Katasterwert vorsieht. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene Umstände, die ihrer Meinung nach zur Folge hätten, dass der tatsächliche Verkehrswert nicht dem Katasterwert von Fr. 9'713'100.--, sondern dem Erwerbspreis von Fr. 8'200'000.-- entspreche.