Soweit die Beschwerdeführerin sich dahingehend äussert, dass das Abstellen auf den Katasterwert überhaupt problematisch sei sowie einer vernünftigen Interpretation der Marktwirtschaft widerspreche und daher die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der dynamische Kaufpreis sein solle, ist ihr die dem Willen des Gesetzgebers entsprechende klare Gesetzeslage entgegen zu halten, wonach eben der Katasterwert den durchschnittlichen Verkehrswert über eine gewisse Zeitdauer objektiver darstellt als der ausgehandelte Erwerbspreis und deshalb auf diesen Katasterwert abzustellen ist, wenn der Erwerbspreis diesen Wert nicht erreicht. In dieser Hinsicht irrt die Beschwerdeführerin auch, wenn sie ausführt,