In diesem Urteil bestanden vielmehr noch andere Gründe, die dazu führten, dass im konkreten Fall die Abstützung auf den Katasterwert als stossend empfunden und ein Ersatzwert (im konkreten Fall der Katasterwert abzüglich der Leistungen für die Ablösung eines dinglichen Rechts) herangezogen wurde, der ungefähr 20 % unter dem massgebenden Katasterwert lag (vgl. Urteil A 97 136 vom 14.10.1997). In Berücksichtigung des gesetzlichen Wortlauts und in Hinblick auf die zulässige und vom Gesetzgeber gewollte Pauschalierung bezüglich der Steuerfestsetzung durfte die Steuerbehörde bei der vorliegenden Abweichung des Erwerbspreises vom Katasterwert von rund 15 % ohne nähere Prüfung der Umstände davon