In diesem Fall sei ein Abweichen von der Berechnungsweise gemäss § 7 Abs. 2 HStG angezeigt. Dann sei nicht mehr auf den subsidiären Handänderungswert, sondern auf den Erwerbspreis als vermutlichen Verkehrswert abzustellen, es sei denn, es gäbe Anzeichen dafür, dass der Erwerbspreis offensichtlich nicht dem Verkehrswert entspreche (vgl. Luzerner Steuerbuch, Weisungen HStG, § 7 Abs. 2 N 10). Diese Richtlinien stellen Verwaltungsweisungen dar und dienen einer einheitlichen Rechtsanwendung der Veranlagungsbehörden.