In Bezug auf die Handänderungssteuer wurde als Handänderungswert der Katasterwert des erworbenen Grundstücks in Höhe von Fr. 9'713'100.-- herangezogen. In der Folge war vor Verwaltungsgericht strittig, welches der massgebliche Handänderungswert darstellt. Die A AG verlangte in der Hauptsache, es sei auf den Erwerbspreis und nicht auf den Katasterwert abzustellen, weil dieser nicht den tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft wiedergebe. Eventualiter sei eine neue Katasterschatzung vorzunehmen, welche die aktuelle Situation der Liegenschaft bezüglich Alter, Renovationsbedarf und Vermietbarkeit berücksichtige. Gestützt darauf sei sodann rückwirkend eine neue Veranlagung vorzunehmen.