{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-219-1_2006-07-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2784", "Checksum": "850d4f2af1762051788ec9d382f37692"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 219_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.07.2006 A 05 219_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massgebender Handänderungswert, wenn der Erwerbspreis 15 % unter dem Katasterwert liegt. | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:33", "Checksum": "b0e4e501651ad8d44ec5f07686acb840", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.07.2006 A 05 219_1\nRegeste:\nMassgebender Handänderungswert, wenn der Erwerbspreis 15 % unter dem Katasterwert liegt. | Handänderungssteuer\n\n neu geschätzt werden soll (§ 8 Abs. 1 und 2 SchG). Daraus folgt, dass eine Neuschatzung nur verlangt werden kann, wenn innert 15 Jahren keine solche stattgefunden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wurde das fragliche Grundstück doch im Jahre 1997 das letzte Mal geschätzt. Es kann jedoch unter gewissen Umständen eine Revision der Schatzung verlangt werden. § 9 Abs. 1 lit. a SchG hält fest, dass bei wesentlicher Veränderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse der Katasterwert eines Schatzungsgegenstands neu festzusetzen ist. Was als solche wesentliche Veränderungen anzusehen ist, bestimmt § 3 Abs. 1 SchV. Daraus geht hervor, dass mit wesentlichen Veränderungen Eingriffe in die Beschaffenheit des Grundstücks (z.B. Melioration, Aufforstungen/Rodungen, Errichtung/Abbruch von Dauerbauten), Veränderung der Grundstücksfläche (z.B. Güterzusammenlegung, Teilung/Vereinigung von Grundstücken), Erschliessung der Grundstücke (z.B. Strassen, Kanalisation, Leitungen) oder Nutzungsänderungen bzw. besondere Nutzungen (z.B. Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung, Aufnahme der Ausbeutung von Naturvorteilen, Errichtung von Deponien, Begründung/Aufhebung von Baurechten oder Stockwerkeigentum) gemeint sind (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a - h SchV). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe des Alters, der Renovationsbedürftigkeit und der - zudem bestrittenen - Ertragswertänderung durch Mindereinnahmen von Mietzinsen stellen keine Revisionsgründe für eine Schatzung dar. Dass eine Liegenschaft in den 15 Jahren bis zu einer Neuschatzung eine gewisse Renovationsbedürftigkeit aufweisen kann und aufgrund ihres Alters an Wert verliert, ist systemimmanent und wird bei der regulären (Neu-)Schatzung berücksichtigt. (...) |"}