Selbst wenn diese Voraussetzungen zu Lasten des Gemeinderates gegeben wären, bestünde immer noch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Denn angesichts der Vielzahl der Handänderungssteuerveranlagungen, der gefestigten Praxis im Kanton Luzern und der häufigen Fälle des Erwerbs von schlüsselfertigen Häusern müssten die Gesetzmässigkeitsinteressen als überwiegend betrachtet werden (BGE 116 Ib 234 f. Erw. 4). |