In der Vernehmlassung führt er in diesem Zusammenhang aus, die Überbauung "Y." könne mit weiteren Überbauungen in der Gemeinde Z. verglichen werden. Er legt hierzu auch eine entsprechende Veranlagungsverfügung auf, bei welcher ebenfalls eine Zusammenrechnung von Kaufsumme und Werkpreis erfolgte. Auch kann nicht gesagt werden, der Gemeinderat gebe zu erkennen, dass er auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden würde. Die Veranlagungsbehörde hält gegenteils ihre Steuerbemessung beim Projekt "X." als rechtens. Selbst wenn diese Voraussetzungen zu Lasten des Gemeinderates gegeben wären, bestünde immer noch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.