Nach dem Gesagten können sich die Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation auf eine gleichmässige Rechtsanwendung - immer gleiche Verhältnisse vorausgesetzt - nicht berufen. Die von der Rechtssprechung zugelassene Ausnahme, bei welcher die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, greift hier nicht (BGE 122 II 451 Erw. 4a). Dem Gemeinderat wird zu Recht nicht vorgeworfen, er weiche nicht nur in einem oder in wenigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab. In der Vernehmlassung führt er in diesem Zusammenhang aus, die Überbauung "Y." könne mit weiteren Überbauungen in der Gemeinde Z. verglichen werden.