Hat eine Behörde in einem Fall eine Entscheidung getroffen, die vom Gesetz abweicht, so besteht aber grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Behörde in einem vergleichbaren Fall wiederum vom Gesetz abweicht. Das Gesetzmässigkeitsprinzip geht einer so genannten Gleichbehandlung im Unrecht vor (BGE 126 V 392 Erw. 6a, 123 II 254 Erw. 3c; Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 122). Nach dem Gesagten können sich die Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation auf eine gleichmässige Rechtsanwendung - immer gleiche Verhältnisse vorausgesetzt - nicht berufen.