Soweit nun geltend gemacht wird, die Situationen seien steuerlich gleich zu behandeln, wäre die zwingende Folge, dass bei allen Steuerpflichtigen in beiden Baugebieten eine Zusammenrechnung erfolgen müsste. Die Beschwerdeführer wollen jedoch eine Herabsetzung der geschuldeten Steuer auf der Basis des Kaufpreises. Das läuft auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hinaus. Hat eine Behörde in einem Fall eine Entscheidung getroffen, die vom Gesetz abweicht, so besteht aber grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Behörde in einem vergleichbaren Fall wiederum vom Gesetz abweicht.