Im Ergebnis verlangen nämlich die Beschwerdeführer, dass sie gleich behandelt werden wie die Steuerpflichtigen, die im Gestaltungsplangebiet "X." Grundstücke gekauft haben. Nach den bisherigen Ausführungen steht jedoch fest, dass die Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn gemäss gesetzlicher Vorschrift (§ 7 Abs. 1 HStG) und deren Auslegung durch die langjährige Gerichtspraxis richtig ist. Soweit nun geltend gemacht wird, die Situationen seien steuerlich gleich zu behandeln, wäre die zwingende Folge, dass bei allen Steuerpflichtigen in beiden Baugebieten eine Zusammenrechnung erfolgen müsste.