Dass die Veranlagungsbehörde aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles verpflichtet ist, die Handänderungssteuer anders zu bemessen, wenn es sachliche Gründe gebieten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dem Gemeinderat ist auch zuzugestehen, dass er sich der Problematik unterschiedlicher steuerlicher Behandlung bei offenbar in den wesentlichen Elementen doch vergleichbaren Projekten bewusst war. Wie es sich damit verhält, kann jedoch gestützt auf folgende Überlegungen offen gelassen werden. bb) Im Ergebnis verlangen nämlich die Beschwerdeführer, dass sie gleich behandelt werden wie die Steuerpflichtigen, die im Gestaltungsplangebiet "X." Grundstücke gekauft haben.