Zudem sei für die Landverkäufe nicht nur mit Inseraten, sondern auch mit eigens dafür bewilligten Reklamentafeln geworben worden. d/aa) Ob die von den Parteien genannten Unterschiede für die Rechtsanwendung, im konkreten Fall für die Veranlagung der Handänderungssteuer, entscheidwesentlich sind, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Dass die Veranlagungsbehörde aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles verpflichtet ist, die Handänderungssteuer anders zu bemessen, wenn es sachliche Gründe gebieten, bedarf keiner weiteren Erörterung.