Andererseits wird dies als unerheblich bezeichnet, weil auch die Beschwerdeführer selber diese Option besessen hätten. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht hätten, könne ihnen unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung nicht vorgeworfen werden. Immerhin werden einige unterschiedliche Merkmale seitens der Beschwerdeführer zugestanden, so eine Änderung des Gestaltungsplanes, die mit Folgen für die Parzellierung und die Ausnützungsziffer verbunden war. Ferner hätten auch die Landkaufverträge angepasst werden müssen. Zudem sei für die Landverkäufe nicht nur mit Inseraten, sondern auch mit eigens dafür bewilligten Reklamentafeln geworben worden.