Im Übrigen blieb unbestritten, dass die Überbauungen benachbart sind, ein Gestaltungsplan erarbeitet und genehmigt wurde und die gleiche Totalunternehmerin aufgetreten ist. Auch ist offenbar der Totalunternehmervertrag weitgehend identisch abgefasst worden. Auf der anderen Seite räumen die Beschwerdeführer ein, dass es im Falle des Projekts "X." möglich war, einzelne Parzellen ohne weitere Verpflichtungen und Anbindungen an einen Generalunternehmer zu erwerben, und dies mindestens in einem Fall auch gemacht wurde. Andererseits wird dies als unerheblich bezeichnet, weil auch die Beschwerdeführer selber diese Option besessen hätten.