Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 120 f.). c) Die Parteien sind sich uneins darüber, ob es zwischen den beiden Überbauungen Unterschiede gibt und ob diese - im Hinblick auf die Steuerveranlagung - relevant sind. Dass die Veranlagungsbehörde beim Erwerb von Parzellen der D. Immobilien AG mindestens zum Teil nur den Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen hat, ergibt sich aus einer von den Beschwerdeführern aufgelegten Steuerverfügung. Im Übrigen blieb unbestritten, dass die Überbauungen benachbart sind, ein Gestaltungsplan erarbeitet und genehmigt wurde und die gleiche Totalunternehmerin aufgetreten ist.