Ob eine Gleichheit vorliegt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Die "Gleichheit" bestimmt sich aufgrund der rechtswesentlichen Tatsachen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt somit im Bereich der Verfügungen die Rechtsgleichheit, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich oder zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (BGE 127 I 209 Erw. 3f/aa, 125 I 168 Erw. 2a mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 120 f.).