Die besagten Parzellen würden ausserdem aneinander grenzen. Bezüglich der Reihenfolge der Abläufe sei das frühere Projekt "X." praktisch gleich wie ihr Projekt "Y." abgewickelt worden. Angesichts dieser Umstände müssten sie - die Beschwerdeführer - gleich behandelt werden, was eine Zusammenrechnung der erbrachten Leistungen verbiete. (...) b) Die Beschwerdeführer berufen sich auf das verfassungsmässige Grundrecht der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Das Rechtgleichheitsgebot gebietet, Gleiches nach der Massgabe der Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ob eine Gleichheit vorliegt, kann nicht abstrakt gesagt werden.