4.- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, beim Verkauf von Baulandparzellen der D. Immobilien AG im Jahre 2002 sei die Veranlagung der Handänderungssteuer nur auf der Basis des Kaufpreises erfolgt, obgleich alle rechtsrelevanten Sachverhaltselemente identisch seien. Der Gemeinderat habe bei den Landverkäufen jeweils auf eine Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis verzichtet. Bei beiden Überbauungen sei jedoch die C. AG als Bauherrin und Planverfasserin aufgetreten. Auch dort gehe es um die Realisierung von Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern. Die besagten Parzellen würden ausserdem aneinander grenzen.