Die von den Beschwerdeführern verlangte Lösung würde angesichts der jahrelangen Praxis zu einer rechtsungleichen Behandlung führen. Dass die Kantone bei der Beurteilung, ob eine steuerlich entscheidende Verbindung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag vorliegt, zum Teil unterschiedliche Praxen haben, ändert daran nichts (vgl. dazu: Reber/Reber, Zur Bemessung der Handänderungssteuer beim Verkauf von Bauland mit geplanten oder noch unvollendeten Neubauten, in: SJZ 94 [1998] S. 411 ff.). 4.- a)