Auch damit ist der erforderliche Zusammenhang der beiden Verträge erstellt. c) Im Ergebnis kommt somit die Erfüllung der beiden Verträge dem Kauf eines fertigen Hauses gleich, was nach der genannten Rechtsprechung dazu führt, auch den Werklohn für die Bemessung der Handänderungssteuer heranzuziehen. Die von den Beschwerdeführern verlangte Lösung würde angesichts der jahrelangen Praxis zu einer rechtsungleichen Behandlung führen.