Angesichts des Gestaltungsplanverfahrens und des Umstandes, dass die Totalunternehmerin für die gesamte Überbauung ein einziges Baugesuch einreichte, ist ersichtlich, dass schon aus objektiven Gründen ein Zusammenwirken von Landeigentümern und Werkunternehmerin erforderlich war. Dass eine Zusammenarbeit erfolgt ist und auch ein gemeinsames Interesse besteht, ergibt sich schliesslich aus der erwähnten Bestimmung des Kaufvertrages, wo das Anliegen der Verkäufer bezüglich eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses und einer einwandfreien Verwirklichung der gesamten Überbauung hervorgehoben wird. Auch damit ist der erforderliche Zusammenhang der beiden Verträge erstellt.