Die Beschwerdeführer hätten den einzelnen Bedingungen hinsichtlich der Fälligkeit des Werkpreises, namentlich der ersten Akontovergütung bei Vertragsabschluss über Fr. 20'000.-- und einer Teilzahlung von über Fr. 50'000.-- bei Einreichung der Baueingabe, wohl kaum zugestimmt, wenn sie im damaligen Zeitpunkt nicht ernsthaft mit dem späteren Kauf der Parzelle und eben deren Überbauung hätten rechnen dürfen. Angesichts des Gestaltungsplanverfahrens und des Umstandes, dass die Totalunternehmerin für die gesamte Überbauung ein einziges Baugesuch einreichte, ist ersichtlich, dass schon aus objektiven Gründen ein Zusammenwirken von Landeigentümern und Werkunternehmerin erforderlich war.