Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, dass der Kauf des Grundstücks in einem späteren Zeitpunkt und in einer formal separaten Urkunde vereinbart und erfüllt wurde. Die Beschwerdeführer hätten den einzelnen Bedingungen hinsichtlich der Fälligkeit des Werkpreises, namentlich der ersten Akontovergütung bei Vertragsabschluss über Fr. 20'000.-- und einer Teilzahlung von über Fr. 50'000.-- bei Einreichung der Baueingabe, wohl kaum zugestimmt, wenn sie im damaligen Zeitpunkt nicht ernsthaft mit dem späteren Kauf der Parzelle und eben deren Überbauung hätten rechnen dürfen.