Bereits im Urteil A 02 253 vom 26. Mai 2003 lag eine vergleichbare Konstellation zugrunde. Dort ging es um einen Generalunternehmervertrag, der rund vier Monate vor dem Kaufvertrag abgeschlossen wurde, wobei ebenso keine Identität zwischen Generalunternehmerin und Verkäufern bestand. Im vorliegenden Fall wurde im Totalunternehmervertrag ausdrücklich der (spätere) Kaufvertrag zum integrierenden Bestandteil erklärt. Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, dass der Kauf des Grundstücks in einem späteren Zeitpunkt und in einer formal separaten Urkunde vereinbart und erfüllt wurde.