Die zeitliche und inhaltliche Abstimmung zwischen den Leistungen des Werkunternehmers und dem Kauf der Parzelle kann nach dem Gesagten nicht bestritten werden. dd) Dass die Verkäufer (Mitglieder der Erbengemeinschaft B.) und die Totalunternehmerin verschiedene Personen waren, spielt nach dem Gesagten ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass der Kaufvertrag erst rund fünf Monate nach Abschluss des Werkvertrages unterzeichnet wurde. Bereits im Urteil A 02 253 vom 26. Mai 2003 lag eine vergleichbare Konstellation zugrunde.