Darin werden von der C. AG sämtliche Investitionen aufgeführt, ausdrücklich auch "Verschreibungskosten, Notar, Grundbuch". Schliesslich ist auch nicht entscheidend, dass im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit dem Bau des Hauses noch nicht begonnen worden war. Die zeitliche und inhaltliche Abstimmung zwischen den Leistungen des Werkunternehmers und dem Kauf der Parzelle kann nach dem Gesagten nicht bestritten werden.