Dass im Inserat ein Hinweis auf den Erwerb einer Landparzelle fehlt, bedeutet nicht, dass damit der ursächliche Zusammenhang zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag dahinfällt. Massgebend sind die zwischen den Beteiligten geschlossenen konkreten Vereinbarungen, die - wie ausgeführt - den einheitlichen Willensentschluss der Beschwerdeführer und den inneren Zusammenhang der Abreden dokumentieren. Ausserdem ist auf die Inserate und Internetauszüge hinzuweisen, welche der Gemeinderat aufgelegt hat. Darin werden von der C. AG sämtliche Investitionen aufgeführt, ausdrücklich auch "Verschreibungskosten, Notar, Grundbuch".