Genau dieser Preis wurde denn auch für den Erwerb der Parzelle vereinbart. Das in der Luzerner Zeitung erschienene Inserat der C. AG hilft den Beschwerdeführern nicht weiter. Der Vermerk "Änderungen sind möglich" ist im Rahmen einer Anpreisung zu sehen und hat keine eigenständige Bedeutung. Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer Zusatzleistungen mit dem Werkunternehmer vereinbart. Dass im Inserat ein Hinweis auf den Erwerb einer Landparzelle fehlt, bedeutet nicht, dass damit der ursächliche Zusammenhang zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag dahinfällt.