Der Gemeinderat führt zu Recht aus, dass die Beschwerdeführer faktisch gezwungen waren, das Projekt zu übernehmen, falls sie eine Parzelle erwerben wollten. Dies gelte umso mehr, als es sich zum Teil um Doppeleinfamilienhäuser oder gar um Dreifamilien-Reihenhäuser handle, was eine Herauslösung einzelner Parzellen verunmögliche. cc) Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen vermögen nicht durchzudringen. Vorab gilt es festzustellen, dass im Totalunternehmervertrag sogar der Landpreis von Fr. 122'832.-- aufgenommen und somit die totalen Anlagekosten (für den Erwerb des schlüsselfertigen Hauses) errechnet wurden. Genau dieser Preis wurde denn auch für den Erwerb der Parzelle vereinbart.