Die Beschwerdeführer verpflichteten sich denn auch, auf die Erhebung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprachen gegenüber anderen Bauvorhaben auf dem Stammgrundstück und dem Nachbargrundstück zu verzichten. Aus diesen Vertragsbestimmungen geht die Verbindung von dem im November 2004 geschlossenen Totalunternehmervertrag und dem Kauf der Parzelle im April 2005 ausreichend hervor. Der Gemeinderat führt zu Recht aus, dass die Beschwerdeführer faktisch gezwungen waren, das Projekt zu übernehmen, falls sie eine Parzelle erwerben wollten.