Ferner übernahmen die Beschwerdeführer die Auflagen und Bedingungen des Gestaltungsplanes "Y.", sogar mit der Verpflichtung, bei einem allfälligen Weiterverkauf des Grundstücks diese Nebenbestimmungen dem Rechtsnachfolger zu überbinden. Schliesslich wird im Kaufvertrag das Anliegen der Verkäuferin erwähnt, dass sämtliche zukünftigen Grundeigentümer im Gestaltungsplangebiet "Y." gutnachbarschaftlich ihre Bauvorhaben realisieren können. Die Beschwerdeführer verpflichteten sich denn auch, auf die Erhebung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprachen gegenüber anderen Bauvorhaben auf dem Stammgrundstück und dem Nachbargrundstück zu verzichten.