Im Grundstücksbeschrieb sind die Grenz-, An- und Überbaurechte erwähnt und auch die Anmerkung des Miteigentums an der Parzelle, die die Strasse, den Spielplatz, den Containerabstellplatz und den Parkplatz umfasst. Für dieses Miteigentumsgrundstück besteht denn auch eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung, auf die im Kaufvertrag hingewiesen wird. Ferner übernahmen die Beschwerdeführer die Auflagen und Bedingungen des Gestaltungsplanes "Y.", sogar mit der Verpflichtung, bei einem allfälligen Weiterverkauf des Grundstücks diese Nebenbestimmungen dem Rechtsnachfolger zu überbinden.