Daraus folgt, dass der C. AG die Erstellung des schlüsselfertigen Hauses übertragen worden ist. Ergänzend ist beizufügen, dass - wie erwähnt - der später zu schliessende Kaufvertrag ausdrücklich als integrierender Bestandteil des Totalunternehmervertrages erklärt wurde. bb) Dass die Beschwerdeführer von Anfang an ein schlüsselfertiges Haus erwerben wollten, ergibt sich aus dem später geschlossenen Kaufvertrag. Im Grundstücksbeschrieb sind die Grenz-, An- und Überbaurechte erwähnt und auch die Anmerkung des Miteigentums an der Parzelle, die die Strasse, den Spielplatz, den Containerabstellplatz und den Parkplatz umfasst.