Im vorliegenden Fall erweist sich die Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis gestützt auf die Gerichtspraxis als richtig. aa) Gemäss unbestrittener Darstellung im Einspracheentscheid trat die C. AG als Bauherrin und als Planverfasserin auf. Im September 2002 hatte sie ein Gesuch um Genehmigung des Gestaltungsplanes "Y." unterbreitet. Nach Genehmigung des Gestaltungsplanes reichte sie im September 2004 ein entsprechendes Baugesuch für 14 Wohneinheiten ein. Die Wohnüberbauung umfasst Doppel-Einfamilienhäuser und Reihen-Einfamilienhäuser.