Denn die Verweisung des einen Vertrages auf den anderen im Sinne einer massgebenden Vereinbarungsgrundlage muss in dem hier fraglichen Zusammenhang genügen. b) Wie der Gemeinderat richtig ausführt, muss die Veranlagungsbehörde prüfen, ob weitere Umstände gegeben sind, die eine Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis erforderlich machen. Die Steuerverwaltung führt in den Weisungen (a.a.O., § 7 Abs. 1 N 8b) einzelne Fallkonstellationen auf, in denen eine Zusammenrechnung gerechtfertigt sein kann. Im vorliegenden Fall erweist sich die Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis gestützt auf die Gerichtspraxis als richtig.