Sie verschweigen den Umstand, dass im Totalunternehmervertrag selber die öffentliche Urkunde über den Abschluss des Kaufvertrages zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Plänen, dem Baubeschrieb und der Auftragsbestätigung zum "integrierenden Vertragsbestandteil" erklärt wurde. Insofern die Parteien verabredeten, der (spätere) Kaufvertrag bilde Bestandteil des Werkvertrages, relativiert sich das erwähnte Muss-Kriterium. Denn die Verweisung des einen Vertrages auf den anderen im Sinne einer massgebenden Vereinbarungsgrundlage muss in dem hier fraglichen Zusammenhang genügen.