Weder enthält der Kaufvertrag eine bestimmte Rücktrittsregelung noch ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben worden. Auch fehlt eine Vereinbarung der Kaufvertragsparteien, wonach der Werkvertrag Bestandteil des Kaufgeschäftes sei. Aus letzterem Sachverhalt können jedoch die Steuerpflichtigen nichts Entscheidendes ableiten. Sie verschweigen den Umstand, dass im Totalunternehmervertrag selber die öffentliche Urkunde über den Abschluss des Kaufvertrages zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Plänen, dem Baubeschrieb und der Auftragsbestätigung zum "integrierenden Vertragsbestandteil" erklärt wurde.