Nach diesen Weisungen ist eine Zusammenrechnung zwingend, wenn der Werkvertrag zum Bestandteil des Kaufvertrages erklärt wird, im Kaufvertrag vereinbart ist, dass bei Rücktritt vom Werkvertrag eine hohe Konventionalstrafe geschuldet ist, der Abschluss des Werkvertrages Kaufbedingung ist oder wenn der Kaufantritt auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben wird. Wie der Gemeinderat einräumt, treffen in der Tat die erwähnten Muss-Kriterien nicht zu. Weder enthält der Kaufvertrag eine bestimmte Rücktrittsregelung noch ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben worden.