Die Beschwerdeführer berufen sich zunächst darauf, die in den Weisungen der Steuerverwaltung angeführten Muss-Kriterien für die Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis seien nicht gegeben (Luzerner Steuerbuch, Weisungen HStG, § 7 Abs. 1 N 8a). Nach diesen Weisungen ist eine Zusammenrechnung zwingend, wenn der Werkvertrag zum Bestandteil des Kaufvertrages erklärt wird, im Kaufvertrag vereinbart ist, dass bei Rücktritt vom Werkvertrag eine hohe Konventionalstrafe geschuldet ist, der Abschluss des Werkvertrages Kaufbedingung ist oder wenn der Kaufantritt auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben wird.