in der Folge hätten denn auch die Steuerpflichtigen ein schlüsselfertiges Haus gekauft. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, zwischen den beiden Verträgen bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Beide Verträge seien weder zum gleichen Zeitpunkt noch mit der gleichen Person geschlossen worden; die Voraussetzungen gemäss Praxis für eine Zusammenrechnung von Kaufsumme und Werklohn seien nicht gegeben. b) Nach § 7 Abs. 1 HStG besteht der Handänderungswert aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers.