Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.- a) Der Gemeinderat hat im Einspracheentscheid die rechtlichen Voraussetzungen für die angefochtene Steuerveranlagung dargelegt und begründet, weshalb seiner Ansicht nach die beiden Verträge als Einheit zu betrachten seien. Er verwies insbesondere auf die Funktionen der Totalunternehmerin, die nach Vorliegen des Gestaltungsplanes ein Baugesuch für insgesamt 14 Wohneinheiten eingereicht hat. Die C. AG sei als Bauherrin und zugleich als Planverfasserin aufgetreten; in der Folge hätten denn auch die Steuerpflichtigen ein schlüsselfertiges Haus gekauft.