Bereits im November 2004 hatten die Eheleute A. mit der C. AG mit Sitz in X. einen Totalunternehmervertrag abgeschlossen. Darin versprach die Totalunternehmerin die Projektierung, Planung, Bauleitung und Ausführung eines zweiseitig angebauten Einfamilienhauses mit Carport und Parkplatz zu einem totalen Werkpreis von Fr. 535'855.75. Vor Verwaltungsgericht umstritten ist die Frage, ob für die Bemessung der Handänderungssteuer nur der Kaufpreis herangezogen werden darf oder ob der Gemeinderat Z. in der Veranlagung den Landpreis und den Werklohn zu Recht addiert hat. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.- a)