Verkäuferschaft und Generalunternehmer müssen dabei nicht identisch sein. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot entsteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Vertrag vom 15. April 2005 kauften die Eheleute A. von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft B. das Grundstück Nr. 1111, Grundbuch Z., je zu hälftigem Miteigentum, zum Preis von Fr. 122'832.--. Es handelte sich hierbei um eine erschlossene Bauparzelle im Gestaltungsplangebiet "Y.". Bereits im November 2004 hatten die Eheleute A. mit der C. AG mit Sitz in X. einen Totalunternehmervertrag abgeschlossen.