| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Handänderungssteuer | | Entscheiddatum: | 16.06.2006 | | Fallnummer: | A 05 210 | | LGVE: | | | Leitsatz: | § 7 Abs. 1 HStG; Art. 8 Abs. 1 BV. Die Handänderungssteuer ist auf der Summe von Landpreis und Werklohn zu erheben, wenn Kauf- und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes wirtschaftlich dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt. Verkäuferschaft und Generalunternehmer müssen dabei nicht identisch sein.